Rn. 699

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei Optionsanleihen stellen Anleihe und Optionsschein jeweils selbstständige WG dar.

  • Anleihe: Der Inhaber besitzt das Recht auf Rückzahlung des Nominalbetrags. Erträge aus der Anleihe sind nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG (laufende Einnahme) bzw § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG (Veräußerungsgewinn, Einlösung) als Einkünfte aus KapVerm zu behandeln.
  • Optionsschein: Der Inhaber besitzt ein in einem Optionsschein verbrieftes Recht, innerhalb der Optionsfrist eine bestimmte Anzahl von Aktien des Emittenten oder einer anderen Gesellschaft, Anleihen, Fremdwährungen, Edelmetalle oder andere Basiswerte zu einem festgelegten Kaufpreis zu erwerben. Mit der Ausübung der Option erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe nicht.

Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Optionsscheins gelten die Vorschriften zu Termingeschäften (§ 20 Abs 2 Nr 3 EStG; s Rn 1260) und Stillhaltergeschäften (§ 20 Abs 1 Nr 11 EStG; s Rn 1050).

 

Rn. 700

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Enthalten die Emissionsbedingungen eines als Optionsschein bezeichneten Wertpapiers Regelungen (in Optionsscheinen verbriefte Kapitalforderungen), die dem Käufer die volle oder teilweise Rückzahlung des hingegebenen Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zusagen oder leisten, ist für die steuerliche Behandlung zu unterscheiden, ob sie vor oder nach Geltung des AbgSt-Systems erworben wurden.

  • Erwerb vor dem 01.01.2009: Die laufenden Erträge aus dem Optionsschein sind Einkünfte nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG. Dasselbe gilt, wenn die Rückzahlung des hingegebenen Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung durch eine Kombination von Optionsscheinen, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, gesichert ist. Die Veräußerung solcher Optionsscheine führt zu Einkünften iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG.
  • Erwerb nach dem 01.01.2009: Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung dieser Optionsscheine gelten die Vorschriften zu Termingeschäften (§ 20 Abs 2 Nr 3 EStG; s Rn 1260) und Stillhaltergeschäften (§ 20 Abs 1 Nr 11 EStG; s Rn 1050).

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