Rn. 1482

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit der Kapitalmaßnahme iSv § 20 Abs 4a S 1–5 EStG ankommt, regelt § 20 Abs 4a S 6 EStG, dass auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des StPfl abzustellen ist. Nach der Gesetzesbegründung stellt diese Regelung eine Vereinfachungsregel zur Ermittlung des steuerlich relevanten Zeitpunkts einer Kapitalmaßnahme für die auszahlenden Stellen dar.

Bei ausländischen Maßnahmen ist eine zuverlässige Ermittlung eines Stichtags für das Wirksamwerden einer Kapitalmaßnahme häufig nicht möglich, insbesondere, wenn in dem ausländischen Sitzstaat keine dem deutschen Recht vergleichbare Publizitätspflichten (zB HR) bestehen. Im Hinblick auf die Steuerabzugsverpflichtungen und um eine konsistente Ermittlung der Verbrauchsreihenfolge nach Fifo-Grundsätzen zu erreichen, wird bei Kapitalmaßnahmen auf den Zeitpunkt der Depoteinbuchung abgestellt (BT-Drucks 16/11108,17).

 

Rn. 1483

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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