Rn. 910

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der Gewinnbegriff wird durch § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 6 EStG erweitert. Hiernach ist § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG in der am 12.12.2006 geltenden Fassung für Anteile, die einbringungsgeborenen Anteile in der am 12.12.2006 geltenden Fassung des § 21 UmwStG weiter anzuwenden. § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG (idF am 12.12.2006) verweist auf § 21 Abs 3 UmwStG (idF am 12.12.2006).

Hinweis: § 21 UmwStG in der am 12.12.2006 geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:

Zitat

„(1) 1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs 1 und § 23 Abs 1 bis 4) unter dem Teilwert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20 Abs 4) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes.2Sind bei einer Sacheinlage nach § 20 Abs 1 Satz 2 oder § 23 Abs 4 aus einem Betriebsvermögen nicht alle Anteile der Kapitalgesellschaft eingebracht worden, so ist § 16 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(2) 1Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch ohne Veräußerung der Anteile ein, wenn

  1. der Anteilseigner dies beantragt oder
  2. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen wird oder
  3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird oder Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden, soweit die Bezüge nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen oder
  4. der Anteilseigner die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft einlegt.

2Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr 1, 2 und 4 kann die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer in jährlichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden, wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. 4Stundungszinsen werden nicht erhoben. 5Bei einer Veräußerung von Anteilen während des Stundungszeitraums endet die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräußerung. 6Satz 5 gilt entsprechend, wenn während des Stundungszeitraums die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird oder wenn eine Umwandlung im Sinne des zweiten oder des vierten Teils des Gesetzes erfolgt ist.

(3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

  1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstanden,
  2. von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dieser Körperschaft entstanden.

4) 1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 in ein Betriebsvermögen eingelegt, so sind sie mit ihren Anschaffungskosten (§ 20 Abs 4) anzusetzen. 2Ist der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage niedriger, so ist dieser anzusetzen; der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren Teilwert ist außerhalb der Bilanz vom Gewinn abzusetzen.”

 

Rn. 911

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Veräußert eine juristische Person des öffentlichen Rechts Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (idF am 12.12.2006), fingert § 21 Abs 3 Nr 1 UmwStG (idF am 12.12.2006) für die Veräußerung einen BgA. Nicht nur die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, sondern auch die im § 21 Abs 2 UmwStG (idF am 12.12.2006) genannten Ersatztatbestände lösen die Rechtsfolge des § 21 Abs 1 UmwStG und somit die Annahme eines KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG (idF am 12.12.2006) aus.

 

Rn. 912

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Ein Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung ist, weil für den fiktiven BgA die allgemeinen Einkommensermittlungsvorschriften gelten, nach § 8b Abs 2 KStG grds steuerfrei, es sei denn, zwischen der Veräußerung und der Einbringung liegt ein Zeitraum von weniger als sieben Jahre (§ 8b Abs 4 S 1 Nr 1 iVm S 2 Nr 1 KStG idF am 12.12.2006).

 

Rn. 913

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der Gewinn iSd § 21 Abs 3 UmwStG (idF am 12.12.2006) unterliegt – unabhängig von seiner körperschaftsteuerlichen Behandlung – gemäß § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG einer 15 %igen KapSt (§ 43 Abs 1 Nr 7c EStG iVm § 43a Abs 1 Nr 2 EStG). Da der KapSt nur der tatsächlich "verwendungsfähige" Gewinn unterliegen soll, ist der Veräußerungsgewinn um den darauf entfallenden KSt-Aufwand nebst SolZ zu kürzen.

Eine den KapSt-Einbehalt verhindernde Rücklagenbildung aus dem Gewinn scheidet aus, weil der BgA nur für den ...

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