Rn. 401

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Hinsichtlich der Besteuerungsfolgen beim Gesellschafter besteht grds kein Unterschied zwischen einer offenen und einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sofern der Gesellschafter die Anteile im PV hält und die Einnahmen nicht denen aus VuV zuzuordnen sind (Subsidiaritätsprinzip nach § 20 Abs 8 EStG), unterliegen die zuzurechnenden Erträge der AbgSt nach § 32d EStG.

Die FinVerw geht von einer Erklärungspflicht der vGA nach § 32d Abs 3 S 1 EStG aus, wenn stpfl KapErtr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht dem KapSt-Abzug unterlegen haben (s BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 144). Das dürfte beispielsweise der Fall sein, wenn die vGA durch eine Bp aufgedeckt wird.

 

Rn. 402

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Auf Antrag ist eine Veranlagung nach Tarif möglich, sofern die Voraussetzungen nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG erfüllt sind, s Rn 203b. Dann ist das Teileinkünfteverfahren grds anwendbar (§ 3 Nr 40 Buchst d S 2 EStG). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Teileinkünfteverfahren voraussetzt,

  • dass die vGA das Einkommen bei der Körperschaft nicht gemindert hat oder
  • die vGA das Einkommen einer nahestehenden Person erhöht hat und § 32a KStG auf deren Veranlagung keine Anwendung findet.
 

Rn. 403

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

 

Rn. 404

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Soweit der Vorteil aus der, idR zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer Außenprüfung, erkannten, vGA vom Gesellschafter bereits versteuert wurde (zB bei überhöhter Geschäftsführervergütung, die im Zweifel als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG versteuert wurde), ist eine Umqualifizierung der Einkunftsart vorzunehmen.

 

Rn. 405–414

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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