Rn. 98

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Hat der Nießbraucher keine rechtliche Möglichkeit, auf die Erzielung der ihm zustehenden Erträge Einfluss zu nehmen, liegt ein sog Ertragsnießbrauch vor (im Gegensatz zum Vollrechtsnießbrauch). Ein Ertragsnießbrauch ändert an der persönlichen Zurechnung der aus der einkünftebringenden Tätigkeit resultierenden Erträge ebenso wenig, wie die zivilrechtliche Abtretung der aus der Einkunftserzielung resultierenden Forderungen. Als Ertragsnießbrauch hat der BFH v 13.05.1976, BStBl II 1976, 592 den Nießbrauch am Gewinnstammrecht eines Anteils an der PersGes eingestuft, da der Nießbraucher nicht an der gemeinschaftlichen Erzielung der ihm zustehenden Gewinnanteile beteiligt ist. Zur einkommensteuerlichen Behandlung des unentgeltlichen Ertragsnießbrauchs s Milatz/Sonneborn, DStR 1999, 137.

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