Rn. 586

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 20 Abs 1 Nr 6 S 5 EStG nimmt vermögensverwaltende Versicherungsverträge von den allg Besteuerungsregeln für Versicherungsverträge aus. Er gilt nicht für Altverträge.

Vermögensverwaltende Versicherungsverträge, bei denen eine gesonderte Verwaltung der Kapitalanlage vereinbart wurde und der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die Anschaffung oder Veräußerung der verwalteten Vermögensgegenstände nehmen kann, werden transparent besteuert, indem bspw Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne unmittelbar nach den für sie geltenden Regelungen erfasst und besteuert werden; S 1–4 von § 20 Abs 1 Nr 6 EStG sind nicht anzuwenden. Der Gesetzgeber zielt mit dieser Einschränkung der steuerlichen Privilegierung von Versicherungsverträgen auf Vermögensverwaltungen unter dem Deckmantel von Versicherungsverträgen mit dem Ziel der Ausnutzung steuerlicher Vorteile.

Ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Erläuterungen im Einzelnen BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz 34aff):

(1) In dem Versicherungsvertrag ist eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, und
(2) die zusammengestellten Kapitalanlagen sind nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt, und
(3) der wirtschaftlich Berechtigte kann unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (Dispositionsmöglichkeit). Die Auswahlmöglichkeit aus standardisierten Anlagestrategien, die einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern angeboten werden, stellt keine unmittelbare oder mittelbare Dispositionsmöglichkeit dar; dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer einem Vertrag mehrere derartiger standardisierter Anlagestrategien in unterschiedlicher Gewichtung zugrunde legen darf.
 

Rn. 587

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Wird ein bereits vorhandenes Depot in einen Versicherungsvertrag dergestalt eingebracht, dass die Depotführung und die Vermögensverwaltung beim bisherigen Kreditinstitut oder dem bisherigen Vermögensverwalter verbleiben, geht das BMF idR von einer weiter bestehenden Dispositionsmöglichkeit des wirtschaftlich Berechtigten aus. Es gilt insoweit die – widerlegbare – Vermutung, dass der wirtschaftlich Berechtigte aufgrund einer gewachsenen und weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehung Einfluss auf die Anlageentscheidungen ausüben kann.

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Vertragsänderung, die darauf abzielt, bislang bestehende Merkmale eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrages nachträglich abzubedingen, steuerlich zu einer Beendigung des bisherigen Vertrages und Schaffung eines neuen Vertrages führt. Bei derartigen Vertragsänderungen, die vor dem 01.07.2010 vorgenommen wurden, geht das BMF jedenfalls nicht von einer steuerrechtlich relevanten Vertragsänderung aus.

 

Rn. 588

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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