Rn. 264

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Erträge thesaurierender Fonds werden am Geschäftsjahresende nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt. Hier ist zwischen den ausschüttungsgleichen Erträgen und den Erträgen aus bestimmten Veräußerungen, Termingeschäften und Stillhalterprämien zu unterscheiden.

Fondsebene: Ausschüttungsgleiche Erträge (Thesaurierungserträge) gelten wie bisher zum Ende des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen (Zuflussfiktion). Sie gehören beim Anleger zu den Einkünften gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Die Beibehaltung der Zuflussfiktion für ausschüttungsgleiche Erträge unter dem System der umfassenden Veräußerungsgewinnbesteuerung ist wohl aus haushaltspolitischen Gründen erfolgt, da eine Versteuerung bei Veräußerung – mit einem zeitlichen Aufschub – in jedem Fall sichergestellt gewesen wäre. Weiterhin hätte sich damit im Veräußerungsfall die Bereinigung des Veräußerungsgewinns um den darin enthaltenen bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Ertrag erübrigt.

Nicht ausschüttungsgleiche Erträge werden – infolge des Wegfalls der Behaltefrist – erst bei Veräußerung oder Rückgabe des Investmentanteils erfasst (§ 8 Abs 5 InvStG 2004).

Anlegerebene: Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an Investmentfonds gehören künftig ungeachtet einer Behaltefrist zu den Einkünften gemäß § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG und unterliegen dem AbgSt-Satz, sofern sie nach dem 31.12.2008 erworben werden; § 8 Abs 5 InvStG 2004. Im Wert des Fondsanteils bei einem thesaurierenden Fonds enthalten sind thesaurierte noch nicht besteuerte Gewinne, die bei Veräußerung des Fondsanteils der Besteuerung unterliegen. Die ebenfalls im Wert des Fondsanteils enthaltenen ausschüttungsgleichen Erträge, die bereits vom Anleger versteuert wurden, sind zu kürzen.

 

Rn. 265–266

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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