Rn. 1390

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gewinne aus der Übertragung oder Aufgabe von Kapitalanlagen im Zusammenhang mit § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 8 EStG unterliegen gemäß § 43 Abs 1 Nr 12 EStG der KapSt von 25 % (§ 43a Abs 1 S 1 EStG). Der Einbehalt von KapSt hat dabei grundsätzlich abgeltende Wirkung (§ 43 Abs 5 S 1 EStG). Der Einbehalt der KapSt ist nach § 44 Abs 1 S 3 u 4 EStG von der auszahlenden Stelle vorzunehmen, soweit es sich um ein Kreditinstitut handelt.

Derartige Übertragungen dürften regelmäßig nicht über ein Kreditinstitut abgewickelt werden, so dass Gewinne nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 8 EStG mangels KapSt-Einbehalt der Deklarationspflicht des StPfl nach § 32d Abs 3 EStG unterliegen. Der Gewinn wird sodann gemäß § 32d Abs 1 EStG mit 25 % besteuert.

 

Rn. 1391–1392

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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