Rn. 1334
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Auf Gewinne aus der Veräußerung von stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen wird keine KapSt erhoben.
Veräußerungsgewinne nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG unterliegen dem Steuersatz von 25 % (§ 32d Abs 1 EStG). Die Erfassung erfolgt somit nach § 32d Abs 3 EStG im Wege der Veranlagung.
Für Einkünfte aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen greifen unter bestimmten Bedingungen die Ausnahmen vom gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs 2 EStG. Dies ist der Fall, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, der StPfl zu mindestens 10 % beteiligt ist und bei sogenannten Back-to-back-Finanzierungen. Für diese Einkünfte ist dann der persönliche Steuersatz anzuwenden, mit der Folge, dass tatsächliche WK berücksichtigt werden können und Verluste uneingeschränkt verrechenbar sind.
Rn. 1335–1339
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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