Rn. 1494

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 5 S 3 EStG sieht vor, dass Nießbraucher oder Pfandgläubiger, soweit diesen die Gewinnausschüttungen oder Liquidationsgewinne zuzurechnen sind, als Anteilseigner gelten. Eine generelle Zurechnungsvorschrift bei Nießbrauch und Pfandrechten enthält das Gesetz nicht. Es ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Zurechnung der Einkünfte zu prüfen, wer den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht hat (zum Nießbrauch s Rn 78 ff und zur Pfändung s Rn 76).

 

Rn. 1495–1499

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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