Rn. 890

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG sind die S 1 und 2 auch bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (wiGB) der von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. Somit gehören

  • der nicht den Rücklagen zugeführte durch BV-Vergleich ermittelte Gewinn eines von der Steuerbefreiung ausgeschlossenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ansonsten steuerbefreiter Körperschaften,
  • der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines von der Steuerbefreiung ausgeschlossenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ansonsten steuerbefreiter Körperschaft, die die in § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG genannte Umsatz- oder Gewinngrenze überschreitet,
  • die Auflösung von nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG gebildeten Rücklagen eines von der Steuerbefreiung ausgeschlossenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ansonsten steuerbefreiter Körperschaften zu Zwecken außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und
  • die Gewinne iSd § 22 Abs 4 Nr 2 UmwStG

zu den Einkünften aus KapVerm.

 

Rn. 891

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG erfasst insbesondere die nach § 5 Abs 1 Nr 5, 7, 10, 12, 14, 16, 19, 22 u 24 KStG befreiten Körperschaften. Umfasst die StPfl dieser Körperschaft nicht nur einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, sondern zB auch die Vermögensverwaltung, ist § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG nur für den bzw die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe anzuwenden. Beim Gewinn eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft wird nach § 44a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG vom KapSt-Einbehalt Abstand genommen; auf die Vorlage der Bescheinigung nach § 44a Abs 7 S 2 EStG an den Schuldner der KapErtr (den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) kann verzichtet werden (s BMF v 02.02.2016, BStBl I 2016, 200).

 

Rn. 892

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen der KapSt nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG iVm § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG von 15 % (§ 43a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG). Die Steuerbefreiung auf diese dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte aus KapVerm ist nach § 5 Abs 2 Nr 1 KStG ausgeschlossen. Diese KapSt hat abgeltende Wirkung (§ 32 Abs 1 Nr 1 KStG).

VGA an Gesellschafter/Mitglieder zählen nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu den Steuertatbeständen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG.

Die KapStPfl tritt neben die Besteuerung des in dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Gewinns mit 15 % des zvE der Körperschaft (§ 23 Abs 1 KStG).

 

Rn. 893–899

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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