Rn. 1294

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 2 EStG erfasst den Fall der Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderung durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung. Dieser hat die Zinsen zu versteuern. § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 2 EStG hat klarstellende Wirkung für den Zeitraum, in dem der ehemalige Inhaber der Schuldverschreibung noch selber Inhaber des Stammrechts war und somit den Tatbestand des § 20 Abs 1 Nr 7 EStG erfüllt hat.

Für Zinsen, die nach der Veräußerung des Stammrechts anfallen, enthält der § 20 Abs 2 S 1 Buchst b S 2 EStG eine steuerbegründende Wirkung.

 

Beispiel:

StPfl A erwirbt am 01.07.01 eine dreijährige verbriefte Unternehmensanleihe nebst drei Zinscoupons zum 30.06.02, 30.06.03, 30.06.04. Zum 01.01.03 veräußert A die Anleihe, wobei er die Zinscoupons zurückhält. Die Zinscoupons löst A bei Fälligkeit über eine Bank ein.

Lösung:

Mit der Einlösung des ersten Zinscoupons zum 30.06.02 hat A den Ertrag nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu versteuern. Die Steuererhebung erfolgt durch Einbehalt der KapSt nach § 43 Abs 1 Nr 7 EStG.

Der Ertrag aus der Einlösung des zweiten Zinscoupons zum 30.06.03 löst vom 01.07.02 bis zum 31.12.02 eine Versteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG und nach der Übertragung des Stammrechts eine Besteuerung der Zinsen nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 2 EStG aus. Der Ertrag aus der Einlösung des Zinsscheins für den Zeitraum 01.07.02 bis zum 31.12.02 erfüllt auch den Tatbestand des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 2 EStG. Diese Regelung hat somit lediglich klarstellende Wirkung. Den Zinsertrag hat somit A zu versteuern.

Sollte die Veräußerung der Anleihe über eine Bank erfolgen, so wird diese vom Veräußerungsgewinn nach § 43 Abs 1 Nr 10 EStG KapSt einbehalten.

Den Ertrag aus der Einlösung des dritten Coupons zum 30.06.04 hat A nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 2 EStG zu versteuern. Im Ergebnis hat A alle Zinsen zu versteuern.

Das Abtrennen der Zinsscheine vom Stammrecht gilt gemäß § 20 Abs 4 S 8 EStG als Veräußerung.

Der Erwerber erzielt bei Rückzahlung der Anleihe ggf einen Ertrag nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, soweit die Rückzahlung höher sein sollte als die AK der Anleihe. Sollte der Erwerber diese Anleihe vor der Rückzahlung veräußern, so würde er einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG zu versteuern haben. Eine Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG scheidet hierbei aus, da nur das isolierte Stammrecht (Nullcoupon-Anleihe) veräußert wird.

 

Rn. 1295–1296

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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