Rn. 1331

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei Beendigung (Auflösung und Abwicklung) der stillen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter nach § 235 HGB einen auf Geld gerichteten Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben. Diese Regelung enthält jedoch keine zwingende Regelung. So ist es zur Vermeidung einer schwierigen Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens zulässig, einen pauschalen Zuschlag auf den Buchwert der Einlage zu vereinbaren und diesen auch ggf mit einer Wertsicherungsklausel zu verbinden. Den Vertragsparteien ist es unbenommen, auch allgemeine Wertveränderungen, die als Folge der Geldentwertung auftreten, zu berücksichtigen (BFH v 04.08.1961, VI 208/60 U, BStBl III 1961, 468). Auch zulässig ist die Vereinbarung einer festen Abfindung.

Übersteigt der Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben den Nominalwert der geleisteten Einlage, so ist – vorbehaltlich von Veräußerungskosten – der Mehrbetrag nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG iVm § 20 Abs 2 S 2 EStG zu versteuern. Entsprechendes gilt für einen Minderbetrag (Verlust), der nach Maßgabe des § 20 Abs 6 EStG verrechenbar ist.

Erhält der stille Gesellschafter nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses noch Leistungen des Geschäftsinhabers, so ist zu unterscheiden, ob es sich um (nachträgliche) Gewinnanteile iSd § 20 Abs 1 EStG oder um die Erhöhung des Auseinandersetzungsguthabens iSd § 20 Abs 2 EStG handelt.

Wird dem stillen Gesellschafter iRd Auseinandersetzung sein Guthaben zugewiesen, werden bei der Ermittlung des Gewinns iSd § 20 Abs 4 EStG die als laufende Einkünfte berücksichtigten Gewinn- oder Verlustanteile, die das Auseinandersetzungsguthaben erhöht oder gemindert haben, vom Gewinn abgerechnet oder dem Gewinn hinzugerechnet, dazu s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 4 mit dem folgenden Beispiel:

 

Beispiel:

A beteiligt sich im Jahr 09 als typisch stiller Gesellschafter an dem Einzelunternehmen des B mit einer Einlage von EUR 100 000. Auf den stillen Gesellschafter entfallen in den Jahren 10 und 11 jeweils Verluste iHv EUR 10 000. Die Verluste werden jeweils von der Einlage des stillen Gesellschafters abgebucht. Im Jahr 12 erhält er sein Auseinandersetzungsguthaben iHv EUR 80 000.

Lösung:

Die laufenden Verlustanteile können unabhängig davon, ob der stille Gesellschafter eine nahestehende Person iSd § 32 Abs 2 Nr 1 EStG ist, als Verlust iSd § 20 Abs 1 Nr 4 EStG berücksichtigt werden.

Durch die Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens erzielt A Einkünfte iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG iVm § 20 Abs 2 S 2 EStG. A erzielt einen Gewinn iSd § 20 Abs 4 S 1 EStG iHv 0 EUR (Einlage EUR 100 000 abzüglich Auseinandersetzungsguthaben iHv EUR 80 000 zuzüglich Verlust iHv EUR 20 000).

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