Rn. 1389
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
§ 20 Abs 2 S 1 Nr 8 EStG spricht nicht von Veräußerungen, sondern von Übertragung oder Aufgabe von Kapitalanlagen im Zusammenhang mit den in § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG genannten Körperschaften. Hiermit sind somit insbesondere ein Ausscheiden als Mitglied oder Gesellschafter dieser Körperschaften bzw eine Übertragung der Stellung als Mitglied oder Gesellschafter auf Dritte gemeint. Die Übertragung und Aufgabe müssen gegen Entgelt erfolgen. Ein Veräußerungsgewinn ermittelt sich nach § 20 Abs 4 EStG.
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