Rn. 472c
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Das InvStG 2018 führte zu einem Systemwechsel. In Abkehr vom sog investmentsteuerlichen Grundprinzip einer "semi- transparenten" Besteuerung unterliegen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ab dem VZ 2018 mit bestimmten Einkünften grundsätzlich der KSt. Für Spezial-Investmentfonds werden bei Erfüllung des Katalogs von Anlagebestimmungen jedoch Elemente des InvStG 2004 fortgeführt. Zudem kann dieser Fondstyp durch Ausübung einer Transparenzoption zur vollständigen Steuerbefreiung optieren. Die Anleger unterliegen ihrerseits mit den ihnen zuzurechnenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen der Besteuerung.
Macht der Spezial-Investmentfonds von der Transparenzoption Gebrauch, kann von einer semi-transparenten Besteuerung gesprochen werden. Hintergrund der privilegierten Besteuerung von Spezial-Investmentsfonds ist ua die geringe wirtschaftliche Bedeutung und der überschaubare Anlegerkreis dieses Fondstyps (s Haug, Ubg 2017, 303).
Rn. 473–474
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
vorläufig frei
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