Rn. 1511

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 6 S 1 EStG dürfen Verluste aus KapVerm nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Einkünfte aus KapVerm bilden somit eine eigene Schedule.

Verluste aus Kapitaleinkünften, die nach § 32d Abs 1 EStG dem besonderen Steuersatz unterliegen, dürfen nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften, die der tariflichen Steuer nach § 32d Abs 2 EStG unterliegen, verrechnet werden. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag nach § 32d Abs 6 EStG gestellt wurde (Günstigerprüfung) und sämtliche KapErtr der tariflichen ESt zu unterwerfen sind (BFH v 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443; BFH v 29.08.2017, VIII R 5/15, BStBl II 2018, 66). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sämtliche Einkünfte aus KapVerm erklärt werden (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 119a).

 

Rn. 1512–1514

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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