Rn. 470i

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen dem InvStG 2004 und 2018 gelten nach § 56 Abs 2 InvStG 2018 alle Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem InvStG in der am 31.12.2017 geltenden Fassung oder an Organismen, die zum 01.01.2018 erstmals unter das InvStG 2018 fallen (sog Alt-Anteile) mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 01.01.2018 als wieder angeschafft (auch s Rn 278). Als Veräußerungserlös und zugleich als AK ist der letzte im Kj 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, ist der Börsen- oder Marktpreis maßgeblich. Der zum 31.12.2017 berechnete fiktive Veräußerungsgewinn ist erst bei tatsächlicher Veräußerung oder Rückgabe zu berücksichtigen. Er ist von der depotführenden Stelle bis zu 31.12.2020 zu ermitteln und bis zur tatsächlichen Veräußerung vorzuhalten.

Der fiktive Veräußerungsgewinn ist nach den am 31.12.2017 geltenden Regelungen zu ermitteln und unterliegt im Zeitpunkt der Veräußerung der Alt-Anteile dem Steuerabzug nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 9 EStG (auch s Rn 279).

 

Rn. 470j

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Bei der Veräußerung von Anteilen, die vor dem 01.01.2019 angeschafft worden sind (Alt-Anteile), ist zu unterscheiden, ob bestandgeschützte Alt-Anteile oder nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile veräußert werden.

Um nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile handelt es sich, wenn die Anteile nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2018 angeschafft worden sind. Wertveränderungen, die zwischen Anschaffung und fiktiver Veräußerung der Anteile zum 31.12.2017 eingetreten sind, unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung, eine Teilfreistellung ist steuerlich nicht zu gewähren. Für Wertveränderungen, die ab dem 01.01.2018 eingetreten sind, wird die Teilfreistellung gewährt.

Bestandsgeschützte Alt-Anteile liegen vor, denn die Anteile vor dem 01.01.2009 erworben und seit Anschaffung im PV gehalten worden sind. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt vor dem 01.01.2009 und der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben vollständig steuerfrei. Wertveränderungen, die ab dem 01.01.2019 eintreten, sind im Zeitpunkt der Veräußerung steuerpflichtig, die Teilfreistellung ist zu gewähren. Die Veräußerungsgewinne nach Teilfreistellung sind bis zu einem personengebundenen Freibetrag von EUR 100 000 steuerfrei (§ 56 Abs 6 InvStG 2018).

Die Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen, die ab dem 01.01.2019 entstehen, sind durch die Bank gesondert im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigungen auszuweisen. Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen unterliegen auf Bankebene dem Steuerabzug bzw stehen für eine Verrechnung mit Verlusten zur Verfügung. Verluste aus bestandsbeschützten Alt-Anteilen sind abzugsfähig und dürfen mit allen anderen Arten von Kapitaleinkünften verrechnet werden, soweit keine besonderen Verrechnungskreise zu beachten sind (Verluste aus Aktien).

 

Rn. 470k

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Nach § 8 Abs 5 InvStG 2004 ist der Zwischengewinn auf fiktiver Veräußerung zum 31.12.2017 gemäß § 56 Abs 3 InvStG 2018 als Korrekturposten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns mindernd zu berücksichtigen. Der bei der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns abgezogene Zwischengewinn muss beim tatsächlichen Verlauf der Anteile als KapErtr nach § 32d Abs 1 EStG versteuert werden, unabhängig davon, ob es sich um bestandsgeschützte oder nicht bestandsgeschützte Anteile handelt (Einzelheiten s FinMin MV v 18.02.2019, ESt-Kartei MV § 20 EStG).

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