Rn. 1370

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter die Regelung von § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG fallen auch vereinnahmte Stückzinsen. Zur zeitlichen Anwendung s § 52 Abs 28 S 16 Hs 2 u S 15 EStG. Werden bei festverzinslichen Wertpapieren, die im Laufe eines Zinszahlungszeitraumes veräußert werden, mit der Veräußerung von Zinsscheinen auch die dazugehörigen Schuldverschreibungen veräußert, so hat der Erwerber dem Veräußerer, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird, den Zinsbetrag zu ersetzen, der auf die Zeit seit dem letzten Zinstermin bis zum Tag der Veräußerung entfällt. Diese sogenannten Stückzinsen werden nach dem Zinsfuß, mit dem das Wertpapier zu verzinsen ist, gesondert berechnet und vergütet.

Die Stückzinsregelung gilt unabhängig von der Verbriefung der Zinsforderungen (klargestellt durch StMBG, BGBl I 1993, 2310). Sie ist auch anzuwenden

  • für die mit Stückzinsen gehandelten festverzinslichen Finanzinnovationen, wie zB Gleitzins-Anleihen, Kombizins-Anleihen,
  • aber auch für mit variablem Zins ausgestattete Anleihen, bei denen die Verzinsung regelmäßig (zB alle drei oder sechs Monate) an einen Referenzzinssatz angepasst wird (Floater) oder
  • bei denen sich die Verzinsung nach einem von vornherein feststehenden Zinssatz bemisst, der um den regelmäßig angepassten Referenzzinssatz reduziert wird (Reverse Floater).
 

Rn. 1371

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gezahlte Stückzinsen gelten nicht als AK, sondern als im Voraus entstandene negative Einnahmen (§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG; s Rn 702).

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