baa) Entstehung der KapSt
Rn. 808
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die KapSt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die KapErtr, also die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG, dem Gläubiger (= Trägerkörperschaft des BgA) zufließen (§ 44 Abs 1 S 2 EStG). Der Schuldner der KapSt ist nach § 44 Abs 1 S 1 EStG der Gläubiger der KapErtr (Trägerkörperschaft des BgA). Im Zeitpunkt des Zuflusses der KapErtr hat der Schuldner der KapErtr (BgA) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der KapErtr (= Trägerkörperschaft des BgA) vorzunehmen (§ 44 Abs 1 S 3 EStG). Auf Leistungen, die wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind, ist § 44 Abs 2 EStG anwendbar (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 9).
bab) Besteuerungsgrundsätze
Rn. 809
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Von den KapErtr ist der KapSt-Einbehalt nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 7b EStG iVm § 31 KStG vorzunehmen. Die KapSt beträgt 15 % des KapErtr (§ 43a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG).
Ist der Empfänger der Leistungen unbeschränkt kstpfl und fallen die ausschüttungsgleichen Leistungen und vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG bei ihm in einem inländischen gewerblichen Betrieb an, so erfolgt deren steuerliche Erfassung in der Veranlagung zur KSt. Allerdings ist auf diese Leistungen die Regelung des § 8b KStG anzuwenden, nach der die Leistungen bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben. Die nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 7b EStG iVm § 43a Aba 1 S 1 Nr 2 EStG einbehaltene KapSt von 15 % ist im Rahmen der Veranlagung zur KSt des Empfängers nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG iVm § 31 KStG in vollem Umfang anzurechnen (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 11–14 mit Beispiel sowie mit Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der Einlagen).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen