baa) Entstehung der KapSt

 

Rn. 808

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die KapSt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die KapErtr, also die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG, dem Gläubiger (= Trägerkörperschaft des BgA) zufließen (§ 44 Abs 1 S 2 EStG). Der Schuldner der KapSt ist nach § 44 Abs 1 S 1 EStG der Gläubiger der KapErtr (Trägerkörperschaft des BgA). Im Zeitpunkt des Zuflusses der KapErtr hat der Schuldner der KapErtr (BgA) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der KapErtr (= Trägerkörperschaft des BgA) vorzunehmen (§ 44 Abs 1 S 3 EStG). Auf Leistungen, die wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind, ist § 44 Abs 2 EStG anwendbar (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 9).

bab) Besteuerungsgrundsätze

 

Rn. 809

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Von den KapErtr ist der KapSt-Einbehalt nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 7b EStG iVm § 31 KStG vorzunehmen. Die KapSt beträgt 15 % des KapErtr (§ 43a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG).

Ist der Empfänger der Leistungen unbeschränkt kstpfl und fallen die ausschüttungsgleichen Leistungen und vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG bei ihm in einem inländischen gewerblichen Betrieb an, so erfolgt deren steuerliche Erfassung in der Veranlagung zur KSt. Allerdings ist auf diese Leistungen die Regelung des § 8b KStG anzuwenden, nach der die Leistungen bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben. Die nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 7b EStG iVm § 43a Aba 1 S 1 Nr 2 EStG einbehaltene KapSt von 15 % ist im Rahmen der Veranlagung zur KSt des Empfängers nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG iVm § 31 KStG in vollem Umfang anzurechnen (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 11–14 mit Beispiel sowie mit Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der Einlagen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge