Rn. 1537

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter WG iSd § 20 Abs 1 EStG sind alle Kapitalforderungen zu verstehen, die zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs 1 EStG führen können. Diese WG müssen wertlos geworden sein. Bei objektiv nicht wertlosen WG greift § 20 Abs 6 S 6 EStG nicht. Es stellt sich die Frage, inwieweit wertlose Aktien zu behandeln sind, ob insoweit § 20 Abs 6 S 6 EStG Vorrang vor § 20 Abs 6 S 4 EStG hat oder umgekehrt.

Der Begriff "wertlose WG" ist aber mE eng auszulegen. § 20 Abs 6 S 4 EStG regelt die Verlustberücksichtigung von Aktienveräußerungen und geht als lex spezialis dem § 20 Abs 6 S 6 EStG vor (auch s Levedag in Schmidt, § 20 EStG Rz 248 (41. Aufl)).

Bei einer (ersatzlosen) Ausbuchung (oder auch einem Verkauf zu 0 %) erhält der Depotinhaber keine Gegenleistung, so dass es an einer entgeltlichen Übertragung fehlt. Typischer Anwendungsfall ist das Ausbuchen wertlos gewordener Optionsscheine.

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