Rn. 875

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Gewinn durch Auflösung der Rücklagen

Werden die im Betrieb gewerblicher Art gebildeten Rücklagen nicht für dessen Zwecke verwandt, sondern für außerhalb liegende Zwecke aufgelöst, wird die Besteuerung nachgeholt. Dieser Vorgang führt nämlich ebenfalls zu einem entsprechenden Gewinn (§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 Hs 1 EStG). Vom Sinn und Zweck der Vorschrift (Nachbelastung angesichts des auf 15 % verminderten KSt-Satzes) kann dies nur für die Auflösung von Rücklagen gelten, die unter Geltung des neuen Rechts zu Lasten der Bemessungsgrundlage für den KapErtr gebildet worden sind. Am sichersten lässt sich dies erreichen, wenn die Altrücklagen in die Anfangsbestände des Einlagekontos nach § 27 KStG eingehen. Dann zählt ihre Auflösung durch die entsprechende Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 5 EStG nicht zu den Einnahmen (dazu s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 39ff).

 

Rn. 876

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Einbringung nach dem UmwStG

Wenn ein BgA nach §§ 20ff UmwStG in eine KapGes eingebracht wird oder nach § 25 UmwStG in eine KapGes umgewandelt wird, geht das Vermögen auf die KapGes über. Die in der BgA gebildeten Rücklagen stehen durch die Umwandlung der KapGes zur Verfügung. § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 Hs 2 EStG fingiert eine Auflösung der Rücklage noch beim BgA, die bei diesem zu Einkünften aus KapVerm führt.

 

Rn. 877–879

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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