Rn. 732

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der nichtrechtsfähige Verein unterscheidet sich vom rechtsfähigen Verein, dass dieser weder in das Vereinsregister eingetragen ist noch eine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt hat.

Der nichtrechtsfähigen Stiftung fehlt es an der staatlichen Anerkennung iSv § 80 Abs 1 BGB. Der Stifter überträgt im Rahmen einer Schenkung, durch Vermächtnis oder Vertrag einen oder mehrere Vermögensgegenstände auf den Fiduziar, der wirtschaftlich aber nur im Rahmen des Stiftungszwecks darüber verfügen darf (BFH v 29.01.2003, I R 106/00, BFH/NV 2003, 868).

In Deutschland sind nichtrechtsfähige Anstalten gegenwärtig nicht bekannt.

Ein Zweckvermögen des privaten Rechts liegt dann vor, wenn ein selbstständiges Sondervermögen gebildet wird, das durch Widmung einem bestimmten Zweck dient. Dazu gehören unter anderem

  • Sammelvermögen iSd § 1914 BGB,
  • inländische Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens und
  • inländische Kapital- Investitionsgesellschaften in der Rechtsform eines Sondervermögens (R 1.1 Abs 5 KStR 2015).

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