Rn. 578

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grds in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Die Versicherungsleistungen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG nur dann, wenn sie nicht in Form von Rentenzahlungen erbracht werden. Das ist dann der Fall, wenn eine einmalige Kapitalauszahlung erfolgt oder wenn mehrere Teilauszahlungen geleistet werden oder wenn wiederkehrende Bezüge erbracht werden, die nicht die Anforderungen an eine Rente (insb gleichbleibende oder steigende widerkehrende Bezüge, die zeitlich unbeschränkt für die Lebenszeit der versicherten Person vereinbart werden; Einzelheiten s BMF v. 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz 20, 21) erfüllen.

Ebenfalls nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG sind Kapitalleistungen zu versteuern, soweit ein Teil der Versicherungsleistungen nicht als Rente gezahlt wird, oder wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch durch eine Abfindung abgegolten wird (BMF v. 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz 19).

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