Rn. 825

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Leistungen, die in den Regelungsbereich des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG fallen, müssen von einem nicht von der KSt befreiten Betrieb gewerblicher Art (BgA; vgl § 1 Abs 1 Nr 6 KStG iVm § 4 KStG) stammen, der eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Das bedeutet, dass der BgA alle Merkmale einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfüllen und insb rechtsfähig sein muss. Eine Teilrechtsfähigkeit, wie bei einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder bei Landesbetrieben bzw Eigenbetrieben, reicht nicht aus. Der BgA darf nach § 5 KStG personell nicht von der KSt befreit sein (s Rn 733).

 

Beispiele für BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit:

  • Zweckverbände
  • nach Landes- oder Kommunalrecht errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts, die beispielsweise der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme (sog Versorgungsbetriebe), dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (§ 4 Abs 3 KStG),
  • die öffentlich-rechtlich als rechtsfähige Anstalten betriebenen Sparkassen, Landesbanken und Versicherungen sowie Kreditinstitute, die nicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 KStG steuerbefreit sind. Sind Teilbereiche öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute von der KSt befreit (zB Landesbanken mit den in § 5 Abs 1 Nr 2 KStG genannten steuerbefreiten Förderbereichen), ist § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG auf den nicht steuerbefreiten Bereich anzuwenden.

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