Rn. 1504

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Verlustverrechnung iRd KapSt-Abzugs ist in § 43a Abs 3 EStG geregelt.

Die die KapErtr auszahlende Stelle (zB Kreditinstitut, depotführendes Kreditinstitut) wird zu Folgendem verpflichtet (§ 43a Abs 3 EStG):

  • Sie hat die ausländischen Steuern auf KapErtr nach Maßgabe des § 32d Abs 5 EStG zu berücksichtigen (S 1).
  • Sie hat im Kj negative KapErtr und gezahlte Stückzinsen bis zur Höhe der positiven KapErtr zu berücksichtigen (S 2).
  • Sie hat den nicht ausgeglichenen Verlust auf das nächste Kj zu übertragen (S 3).
  • Sie hat auf Verlangen des Gläubigers der KapErtr über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Verlustbescheinigung) zu erteilen (S 4 und 5).
  • Sie hat auf Verlangen des Gläubigers der KapErtr bei Übertragung von im Depot befindlichen WG auf ein anderes Depot der übernehmenden auszahlenden Stelle die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes mitzuteilen (S 6).

Mit der gesetzlichen Fixierung dieses Schemas wird erreicht, dass insbesondere auch bei Bezug von mit ausländischer Quellensteuer vorbelasteten Dividenden, von gezahlten Stückzinsen oder bei Veräußerungsverlusten die KapSt in zutreffender Höhe einbehalten wird und durch die Berücksichtigung dieser Tatbestände beim KapSt-Abzug zusätzliche Veranlagungsfälle vermieden werden.

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