Rn. 525

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gemäß §§ 231, 232 HGB nimmt der stille Gesellschafter am Verlust der Gesellschaft teil, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Bei einem partiarischen Darlehen kann es nicht zu einer Verlustbeteiligung kommen, da nach dem Charakter eines Darlehensvertrages der Darlehensnehmer ein festes Entgelt schuldet und somit eine Verlustbeteiligung am Betrieb ausscheidet.

Strittig war bis VZ 2008, ob die vertragsgemäße Teilnahme am Verlust aus dem Handelsgeschäft zu WK oder negativen Einnahmen führt.

Systemgerecht ist der Verlust ab VZ 2009 – im Einklang mit der bisher hier vertretenen Auffassung – mE als negative Einnahme zu erfassen, s auch BMF vom 17.01.2019, BStBl I 2019, 51 Tz 4.

Die Zuordnung der Verlustanteile zu den WK (BFH vom 28.01.2014, R VIII R 5/11, BFH/NV 2014, 1193; BFH vom 16.10.2007, VIII R 21/06, BStBl II 2008, 126) ist nicht haltbar; sie bedeutet, dass die Verlustanteile des stillen Gesellschafters unter dem System der AbgSt höchstens mit dem Sparer-Pauschbetrag Berücksichtigung finden. Auch unter dem Aspekt, dass die Einkünfte des stillen Gesellschafters in der Totalperiode betrachtet werden, da es sich bei dem Gewinn- bzw Verlustanteil jeweils um einen saldierten Mischwert handelt, erscheint die Einordnung der Verlustanteile als negative Einnahmen zwingend. Im Übrigen würden die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 20 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG ins Leere laufen.

 

Rn. 526

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Für den Zeitpunkt der Erfassung der Verlustbeteiligung gelten die gleichen Grundsätze wie für den Zufluss der Gewinnanteile. Demzufolge ist grds Voraussetzung, dass die Bilanz des Unternehmens, an dem der stille Gesellschafter beteiligt ist, aufgestellt worden ist (BFH vom 16.10.2007, VIII R 21/06, BStBl II 2008, 126). Der stille Gesellschafter nimmt an einem etwaigen Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil.

Für einen typisch stillen Gesellschafter wird kein Kapitalkonto geführt. Der Gesellschafter kann zum Nachweis ein Verlustsonderkonto oder einen formlosen Merkposten führen (BFH vom 28.01.2014, VIII R 5/11, BFH/NV 2014, 894; BFH vom 23.07.2002, VIII R 36/01, BStBl II 2002, 858). Der Verlust muss von der Einlage des stillen Gesellschafters abgebucht werden (BFH vom 16.10.2007, VIII 21/06, BStBl II 2008, 126). Spätestens zum Zeitpunkt der Abbuchung vom Einlagekonto wird nämlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einlage um diesen Betrag gemindert, da bei evtl Auseinandersetzung lediglich das Restguthaben beansprucht werden könnte.

Solange die Einlage durch Verlust gemindert ist, wird der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Darüber hinaus müssen bereits bezogene Gewinne wegen späterer Verluste nicht zurückgezahlt werden.

Verluste, die vor dem Bestehen der stillen Gesellschaft entstanden sind, können dem stillen Gesellschafter nicht zugerechnet werden (BFH vom 25.03.2008, VIII B 148/07, BFH/NV 2008, 1148).

Unter die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG fallen nur die auf den typisch stillen Gesellschafter entfallenden originären Verluste des Inhabers des Handelsgewerbes. Die in dem Zusammenhang stehenden WK, wie zB Zinsen einer Fremdfinanzierung der stillen Beteiligung, fallen unter das WK-Abzugsverbot des § 20 Abs 9 EStG und sind nicht zu berücksichtigen.

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