Rn. 1481

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 4a S 5 Hs 1 EStG bestimmt, dass der Ertrag der Anteile mit null Euro anzusehen ist und die AK dieser Anteile ebenfalls mit null Euro anzusetzen sind. Dieses bezweckt, dass der Wertzuwachs der zugeteilten Anteile unversteuert bleibt. Jedoch wird im Falle der Veräußerung dieser Anteile der volle Veräußerungspreis (abzüglich Veräußerungskosten) der Besteuerung unterworfen, wodurch die Besteuerung des Wertzuwachses auf den Zeitpunkt der Veräußerung verschoben wird (s BT-Drucks 16/11108, 16). § 20 Abs 4a S 5 Hs 2 EStG stellt klar, dass die AK der begründeten Anteile unverändert bleiben.

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