Rn. 1485

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 4a S 7 EStG muss Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf eine andere Körperschaft übergehen. Bei einer Abspaltung nach § 123 Abs 2 UmwG bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen, und es wird ein Teil des Vermögens dieses Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger übertragen, und es werden dem Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (neue) Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt. Der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers behält seine Anteile am übertragenen Rechtsträger und bekommt darüber hinaus (neue) Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger.

Das Kriterium "Tausch" iSv § 20 Abs 4a S 1 EStG ist bei Abspaltungen dann nicht gegeben, wenn der Anteilseigner nur neue Anteile an dem Rechtsträger erhält, auf den das Vermögen des übertragenen Rechtsträgers abgespalten wird, und die Beteiligung an dem übertragenden Rechtsträger unberührt bleibt (s Haritz, FR 2010, 589, 590).

§ 20 Abs 4a S 7 EStG ist auch auf Auslandssachverhalte anzuwenden. Der Begriff der Abspaltung iSv § 20 Abs 4a S 7 EStG ist extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen (dazu BFH v 01.07.2021 VIII R 9/19, DStR 2021, 2392). Die FinVerw verlangt für den Fall, dass eine Abspaltung von einem nicht im EU-/EWR-Raum ansässigen Unternehmen vorgenommen wird, dass es sich um einen einer Abspaltung iSd § 123 Abs 2 UmwG vergleichbaren Vorgang handeln muss und legt den Begriff enger aus (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 115 mit Kriterien).

 

Rn. 1486

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge