Rn. 1206

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bis zur Einführung der AbgSt wurden die Gewinne aus der Veräußerung von im PV gehaltene Kapitalanlagen grundsätzlich den nicht steuerbaren Vorgängen auf privater Vermögensebene zugeordnet. § 20 Abs 2 EStG (bis VZ 2008) unterwarf ausnahmsweise Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen der Besteuerung, wenn die Kapital- bzw Ertragsforderung getrennt veräußert wurden. Darüber hinaus sahen § 17 EStG sowie § 23 EStG (bis VZ 2008) weitere Ausnahmen von dem Grundsatz der Nicht-Steuerbarkeit vor. Bis zur Einführung der AbgSt waren Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen innerhalb der Jahresfrist nach § 23 EStG (bis VZ 2008) zu versteuern. Der damalige § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG (bis VZ 2008) regelte die Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte bei anderen WG als Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, insbesondere die Besteuerung der Veräußerung von Wertpapieren. Aufgrund deren Übernahme in § 20 EStG entfiel die Regelung zu den Wertpapieren in § 23 EStG.

§ 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (bis VZ 2008) ist letztmals auf private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren anzuwenden, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Der Begriff des Erwerbs beinhaltet den Tatbestand des "rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes".

 

Rn. 1207

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Durch das UntStRefG 2008 v 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912 wurden in § 20 Abs 2 EStG entsprechend der Systematik des § 20 EStG die Veräußerungstatbestände der Einkunftsquellen geregelt, aus denen Einkünfte nach § 20 Abs 1 EStG zufließen. Der Gesetzgeber wollte unabhängig von Haltefristen und Beteiligungsanteilen eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreichen (BT-Drucks 16/4841, 56).

Durch diese Gesetzesänderung erübrigt sich eine aufwändige Abgrenzung zischen laufenden Erträgen und Substanzgewinnen/-verlusten bei den sogenannten Finanzinnovationen (dazu s Jachmann, Besteuerung von Erträgen aus Finanzinnovationen, BB 2007, 1137 und 1198).

 

Rn. 1208–1209

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge