Rn. 820

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl 2000, 1433) wurde die KSt von rechtlich selbstständigen und rechtlich unselbstständigen Betrieben gewerblicher Art (BgA; § 1 Abs 1 Nr 6 KStG iVm § 4 Abs 1 u 2 KStG) sowie wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) von 40 % auf damals 25 % gesenkt. Da das Verhältnis von BgA zu ihren Trägerkörperschaften mit demjenigen von KapGes zu ihren Gesellschaftern vergleichbar ist (dazu s BFH v 24.04.2002, I R 20/01, BStBl II 2003, 412), wurde dem Grundsatz der "Rechtsformneutralität der Besteuerung der öffentlichen Hand" folgend § 20 Abs 1 Nr 10 EStG geschaffen. Danach unterliegen Leistungen von BgA an ihre Trägerkörperschaften (zB Stände, Kreise etc) im Ergebnis der gleichen Steuerbelastung wie Ausschüttungen von KapGes an ihre Anteilseigner. Zunächst wurde ein 10 %iger KapSt-Abzug eingeführt. Durch das UntStRefG v 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) wurde der KapSt-Abzug für KapErtr, die der Trägerkörperschaft nach dem 31.12.2008 zufließen, auf 15 % erhöht (vgl § 43a Abs 1 Nr 2 EStG u § 52a Abs 1 EStG idF UntStRefG). Die Trägerkörperschaften (zB Städte, Kreise etc) sind mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, gemäß § 2 Nr 2 KStG beschränkt kstpfl. Gleichzeitig ist die KSt für diese – dem KapSt-Abzug unterliegenden – Einkünfte gemäß § 32 Abs 1 Nr 2 KStG grds abgegolten. Eine Veranlagung der juristischen Person öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften aus KapVerm erfolgt mithin nicht, die 10- bzw 15 %ige KapSt ist daher nicht anrechenbar.

 

Rn. 821–823

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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