Rn. 1417

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 3a S 2 EStG kann ein StPfl die Korrektur iSv § 20 Abs 2a S 1 EStG nach § 32d Abs 4 und 6 EStG geltend machen, wenn er durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nachweist, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird. Dieses ist insbesondere dann geboten, wenn eine Korrektur auf Bankenebene nicht möglich ist, zB bei Beendigung der Kundenbeziehung (auch s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 241b mit Beispielen, bei denen es keiner Bescheinigung bedarf). Solle sich die auszahlende Stelle weigern, die Bescheinigung iSv § 20 Abs 3a S 2 EStG auszustellen, so muss der StPfl zivilrechtlich gegenüber der Bank vorgehen.

Hat die auszahlende Stelle eine Verlustverrechnung vorgenommen, ist diese zwar zeitlich vorrangig, kann aber bei einer Antragsveranlagung gemäß § 32d Abs 4 EStG grundsätzlich noch korrigiert werden. Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kj von zu erhebender KapSt, kann der KapSt-Abzug unter der Voraussetzung des § 20 Abs 3a S 2 EStG iRd Antragsveranlagung für den VZ der Kenntnisnahme durch die auszahlende Stelle korrigiert werden. Eine rückwirkende Korrektur für den VZ des Zuflusses des KapErtr kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn dessen Behandlung nach der Verwaltungssicht unzutreffend und damit der Steuerabzug feherhaft war (s FG RP v 17.03.2021, 1 K 1297/17, EFG 2021, 1297).

 

Rn. 1418–1419

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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