a) Beherrschende Gesellschafter

 

Rn. 138

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gewinnausschüttungen sind dem Gesellschafter schon dann zugeflossen, wenn sie ihm zB auf einem Verrechnungskonto bei der leistungsfähigen KapGes gutgeschrieben worden sind, über das der Gesellschafter verfügen kann, oder wenn der Gesellschafter aus eigenem Interesse (zB bei einer Novation) seine Gewinnanteile in der Gesellschaft belässt (BFH vom 14.02.1984, BStBl II 1984, 480).

Gewinnausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter oder an den Alleingesellschafter einer zahlungsfähigen KapGes sind diesem idR auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung iSd § 11 Abs 1 S 1 EStG zugeflossen, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (BFH vom 17.11.1998, BStBl II 1999, 223). Dies gilt auch für den Zufluss von Gewinnanteilen bei einem im Inland unbeschränkt estpfl beherrschenden Gesellschafter einer ausländichen KapGes (BFH vom 14.02.2022, VIII R 32/19, BStBl II 2023, 101).

Die Zahlungsfähigkeit einer KapGes ist auch dann gegeben, wenn diese zwar mangels einer Liquidität die von ihr zu erbringende Ausschüttung nicht leisten kann, sie sich als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-KapGes mit hoher Liquidität indes jederzeit bei dieser bedienen kann, um sich selbst die für ihre Ausschüttung erforderlichen Geldmittel zu verschaffen (BFH vom 02.12.2014, BStBl II 2015, 333).

b) Rückzahlung von Einnahmen

 

Rn. 139

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Rückzahlungen berühren den früheren Zufluss nicht und fließen im VZ der tatsächlich erfolgten Rückzahlung ab (s Rn 53; BFH vom 04.05.2006, BStBl II 2006, 830). Dem Zufluss von Zinsen steht nicht der Umstand entgegen, dass sie später zurückzuzahlen sind (BFH vom 02.07.2008, BFH/NV 2008, 1679).

Die Gewinnausschüttung einer KapGes bleibt bei dem Gesellschafter auch dann eine Einnahme aus KapVerm, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss auf Grund eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft rückgängig gemacht werden kann oder aufgehoben wird (BFH vom 01.03.1977, BStBl II 1977, 545). Das gilt auch bei einer Verpflichtung zur Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung. Die Rückzahlung stellt keine negative Einnahme dar (BFH vom 29.08.2000, BStBl II 2001, 173).

 

Rn. 140–145

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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