Rn. 1464

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Kapitalforderungen iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG können so ausgestaltet sein, dass dem Inhaber das Recht zugesprochen wird, bei Fälligkeit anstelle einer Zahlung eines Geldbetrages die Lieferung bzw die Andienung eines Wertpapieres zu verlangen. Hierdurch wird nach § 20 Abs 2 S 2 EStG (Einlösung der Kapitalforderung) eine Veräußerung fingiert, was an sich einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG auslöst.

Bereits vor Einführung der AbgSt wurde die Wandlung von Wandelanleihen (§ 221 AktG) nicht als Veräußerung angesehen und löste somit keinen Veräußerungsgewinn aus. Dieses bezweckt auch § 20 Abs 4a S 3 EStG. Durch die Regelung wird der Veräußerungspreis bei der Einlösung mit den AK der Kapitalforderung angesetzt, so dass es nicht zu einem Gewinn kommt. Die Ausübung von Wandlungs- oder Andienungsrechte wirken sich steuerlich nicht aus. Allein die spätere Veräußerung der Aktien wird für die Festsetzung der ESt und für den KapSt-Einbehalt durch die Kreditinstitute relevant (s BT-Drucks 17/2249, 53).

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