Rn. 1416

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 3a S 1 EStG sind Korrekturen iSd § 43a Abs 3 S 7 EStG erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Hierdurch soll erreicht werden, dass zwischen dem Steuerabzugsverfahren und einem Veranlagungsverfahren keine Divergenz entsteht, indem die Korrektur im Steuerabzugsverfahren auch materiell-rechtlich für die Veranlagung gilt.

Korrekturen iSd § 43a Abs 3 S 7 EStG

Korrekturen beim KapSt-Abzug sind gemäß § 43a Abs 3 S 7 EStG nur mit Wirkung für die Zukunft, dh nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers vorzunehmen. Hierunter fallen nachträglich bekanntgewordene Änderung der Bemessungsgrundlagen sowie die geänderte rechtliche Verwaltungsauffassung (dazu auch s BMF v 23.03.2016, BStBl I 2016, 457 zu Kapitalmaßnahmen der Google Inc und der A.P. Moeller/Maersk A.S. sowie s BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 431 zu Kapitalmaßnahmen der Hewlett-Packard Co). Korrekturen mit Wirkung für die Zukunft finden nach Ansicht der FinVerw zB keine Anwendung bei Steuerausländern oder bei Änderung oder Wegfall der Bemessungsgrundlage auf Grund einer Entscheidung des EuGH, des BVerfG oder des BFH (ausführlich dazu s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 241 ff mit Beispielen).

Korrekturverfahren

Das Korrekturverfahren ist vorrangig auf Bankenebene durchzuführen (§ 43a Abs 3 S 7 EStG). Bankentechnisch wird ein Storno durchgeführt. Fehler, die zu einer Erhöhung der KapSt geführt haben, werden zB durch Ansatz eines negativen Betrages (Einbuchung in den Verlustverrechnungstopf) und Fehler, die zu einer Verringerung der KapSt geführt haben, werden zB durch Ansatz eines positiven Ansatzes beim künftigen KapSt-Abzug (sogenannte Delta-Korrektur) vorgenommen. § 20 Abs 3a S 1 EStG regelt, dass die Korrekturen, die die auszahlende Stelle nach § 43a Abs 3 S 7 EStG vorgenommen hat, materiell-rechtlich nicht rückwirkend, sondern erst im Jahr der Vornahme der Korrektur, also mit Kenntnis der auszahlenden Stelle, wirksam werden. Die Kenntnis der auszahlenden Stelle wird – ähnlich wie in § 16 Abs 3b S 1 Nr 2 EStG – zum Tatbestandsmerkmal. Eine Korrektur, die ihre Ursache in festsetzungsverjährter Zeit hat, ist nach § 43a Abs 3 S 7 EStG durch die auszahlende Stelle vorzunehmen und somit iRd § 20 Abs 3a EStG zu berücksichtigen (aA s Buge in H/H/R, § 20 EStG Rz 555 "Rechtsfolge" (Oktober/2019)).

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