Rn. 86

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Eine andere Frage ist es, dass bei einer (hier: gewerblich tätigen) PersGes mit verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich geprüft werden muss, sondern für jede Tätigkeit getrennt (so BFH BStBl II 1997, 202, hier für eine KG, die neben der Vermietung von Grundstücken und Baumaschinen ua auch Hubschrauber vermietete; diese Hubschrauber-Vermietung hielt der BFH für eine eigenständige Betätigung); zu Abwehrstrategien gegen diese Entscheidung: Berz, DStR 1997, 358. Ferner s Rn 77c.

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