Rn. 364

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Hat eine natürliche Person nur während eines Teils des VZ zum Kreis der StPfl gehört (Bsp: unterjährige Geburt, unterjähriger Tod), dann wird nicht sein Jahreseinkommen, sondern das während der Dauer der StPfl bezogene Einkommen besteuert. Der StPfl wird dann nicht nach einem ESt-Tarif besteuert, der seiner Leistungsfähigkeit entspricht. Dennoch ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH BStBl II 1995, 127). Der Gesetzgeber darf nämlich aus Praktikabilitätsgründen typisieren (zB BVerfGE 37, 38/51; 40, 109/17; 65, 325/54).

 

Beispiel:

Ein Angestellter hat in den ersten drei Monaten des Jahres je EUR 12 000 als Gehalt bezogen. Dann ist er gestorben.

Steuergegenstand ist hier das Drei-Monate-Einkommen aus dem Todesjahr, das aber trotz des veränderten Steuerabschnitts den auf den Jahreszeitraum (= VZ) zugeschnittenen Steuersätzen unterliegt (§ 38a Abs 2 EStG), sodass sich idR ein Erstattungsanspruch wegen überhöhter LSt-Abzüge ergibt.

Im Laufe des Kj eintreffende Gehaltsnachzahlungen sowie nachträglich abfließende WK beeinflussen die Steuerschuld, die den Erben als Rechtsnachfolger trifft (§ 24 Nr 2 EStG), bleiben dagegen bei der Ermittlung der Steuerschuld des Verstorbenen außer Betracht.

 

Rn. 365

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das Teiljahreseinkommen ist auch dann Steuerobjekt, wenn der StPfl aus dem Ausland zugezogen ist und vor dem Zuzug nicht (sonst gelten die Ausführungen unter s Rn 366) beschränkt stpfl im Inland war (also keine inländischen Einkünfte iSd § 49 EStG erzielte). Es können daher grds WK und Sonderausgaben nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Zuzug geleistet worden sind. Jedoch können aber die pauschalen Berechnungsgrundlagen voll angesetzt werden (zB die Pauschbeträge für WK und Sonderausgaben, der Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 Nr 1 EStG). Die Veranlagung ist nach der Jahrestabelle durchzuführen.

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