Rn. 11

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Nach § 52 Abs 2 EStG aF ist § 1a EStG idF JStG 1996 auf Antrag rückwirkend anzuwenden, soweit die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind (s Rn 2). Für Staatsangehörige Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs und Schwedens gilt dies erst ab dem VZ 1994.

Aufgrund der Beschränkung auf Staatsangehörige von EU- Mitgliedssaaten oder Staaten, auf die das Abkommen über den EWR anwendbar ist, ist der jeweilige Beitritt des Staates zu beachten.

 

Rn. 12

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Liechtenstein ist erst zum 01.05.1995 dem EWR Abkommen beigetreten. Mangels besonderer Erwähnung in § 52 Abs 2 EStG greift die allg Vorschrift des § 52 Abs 2 EStG, also VZ 1996.

Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern sind zum 01.05.2004 in die EU aufgenommen worden. Mit dem Beitritt steht ArbN, die die Staatsangehörigkeit einer der neuen EU-Mitgliedstaaten besitzen, die Möglichkeiten des § 1a EStG grundsätzlich ab dem VZ 2004 offen.

 

Rn. 13

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 1a EStG vor, so ist Folgendes zu beachten (s OFD Bln v 25.06.2004, DStR 2004, 1216):

- Ein Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 1a Abs 1 Nr 1 EStG setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsempfängers in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat voraus. Eine Berücksichtigung ist daher ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsempfänger in der Zeit vor dem 01.05.2004 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der neuen EU-Mitgliedstaaten hatte.
- Der Splittingtarif ist auf alle in 2004 bezogenen und in Deutschland stpfl Einkünfte anzuwenden (§ 1a Abs 1 Nr 2, § 26 Abs 1 S 1 u § 32a Abs 5 EStG).
- Die in der Zeit vom 01.01. – 30.04.2004 bezogenen und nicht in Deutschland stpfl Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach Maßgabe des § 32b Abs 1 Nr 2 o 3 EStG.
 

Rn. 14

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Am 01.01.2007 sind auch Bulgarien und Rumänien in die EU aufgenommen worden. § 1a EStG ist daher für Staatangehörige aus Bulgarien und Rumänien ab dem VZ 2007 anzuwenden. Durch den Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 ist § 1a EStG ab dem VZ 2013 für Staatsangehörige Kroatiens anzuwenden.

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