Rn. 92
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Nach § 2 Abs 5 5. VermBG können Genossenschaften abweichend von der Gewinnverteilungsregelung nach §§ 19–20 GenG bestimmte Vermögensbeteiligungen, nämlich Genussscheine, typisch stille Beteiligungen, Darlehensforderungen und Genussrechte an ArbN, die nicht Genossen sind, überlassen, Treiber in Brandis/Heuermann, 5. VermBG § 2 Rz 150 (159. EL Oktober 2021).
Rn. 93–95
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei
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