Rn. 92

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nach § 2 Abs 5 5. VermBG können Genossenschaften abweichend von der Gewinnverteilungsregelung nach §§ 1920 GenG bestimmte Vermögensbeteiligungen, nämlich Genussscheine, typisch stille Beteiligungen, Darlehensforderungen und Genussrechte an ArbN, die nicht Genossen sind, überlassen, Treiber in Brandis/Heuermann, 5. VermBG § 2 Rz 150 (159. EL Oktober 2021).

 

Rn. 93–95

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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