Rn. 281a

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Mit Schreiben vom 20.01.2015 (BMF BStBl I 2015, 143) hat der BMF die steuerliche Behandlung der Rabatte, die ArbN von dritter Seite eingeräumt werden, geregelt. Danach gehören Preisvorteile dann zum Arbeitslohn, wenn der ArbG an der Verschaffung der Preisvorteile mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung liegt nach dem Erlass immer dann vor, wenn

(1) aus dem Handeln des ArbG ein Anspruch des ArbN auf den Preisvorteil entstanden ist oder
(2) der ArbG für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, zB Inkassotätigkeit oder Haftung, oder
(3) zwischen dem ArbG und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, zB Organschaftsverhältnis, oder
(4) dem ArbN Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen ArbN ihrerseits Preisvorteile vom ArbG erhalten.

Voraussetzung muss bei allen Fallgruppen sein, dass im Einzelfall die allgemeinen Kriterien des Arbeitslohnbegriffs erfüllt sind. Unproblematisch sind dabei mE die Fälle (1), (2) und (4). Der Fall (3) ist problematisch, da "enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtungen oder enge Beziehung sonstiger Art" zwischen Unternehmen nicht stets dazu führen müssen, auch zwischen den Dienstleistungen des ArbN und der Rabattgewährung durch das Drittunternehmen enge innere Beziehungen iSd BFH-Rspr zum Arbeitslohn zu bejahen (s BFH BFH/NV 2013, 131; BStBl II 2002, 230; 1981, 707; 1983, 39; 1987, 822). Dieser vom BMF entschiedene Fall ist insofern rechtlich problematisch, als er bei dieser Fallgruppe ohne weitere Prüfung Arbeitslohn unterstellt.

Das FG Köln vom 11.10.2018, EFG 2019,119, nrkr, hatte entschieden, dass – entgegen BMF BStBl I 2015, 143 – es für die Annahme von Arbeitslohn nicht ausreicht, dass der rabattgewährende Dritte zu 50 % an dem ArbG im Rahmen eines Joint Ventures beteiligt ist. Der BFH hat nunmehr – entgegen FG Köln aaO – entschieden (s BFH vom 16.02.2022, VI R 53/18, nv), dass die Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang bei Drittzuwendungen grds nicht anders zu beurteilen sind als bei Zuwendungen durch den ArbG selbst. Der Rechtsansicht des FG Köln, dass eine Drittzuwendung – im Gegensatz zu Zuwendungen durch den ArbG selbst – einen eindeutigen Veranlassungszusammenhang erfordere, hat sich der BFH nicht angeschlossen. Der von der FinVerw im Erlass (s BMF BStBl I 2015, 143) aufgestellten (unwiderlegbaren) Vermutung, dass im Fall der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verflechtung zwischen ArbG und dem den Rabatt gewährenden Dritten (Konzernsachverhalt) stets von einer aktiven Mitwirkung des ArbG an der Rabattverschaffung durch den Dritten auszugehen sei, findet keine Bestätigung durch den BFH. Arbeitslohn liegt somit nur vor, wenn aus der Gesamtwürdigung hervorgeht, dass mit der Rabattgewährung die für den ArbG erbrachte Leistung abgegolten werden soll. Wird der Rabatt ausschließlich eigenen und konzernzugehörigen Mitarbeitern gewährt, spricht dieses für die Veranlassung der Rabattgewährung durch das Dienstverhältnis.

Wirkt nur der Betriebsrat – ohne Mitwirkung des ArbG – an der Gewährung von Preisvorteilen mit, liegt nach dem BMF zu Recht kein Arbeitslohn vor. Zur Bewertung von Preisvorteilen s § 8 Rn 320f (Pust).

 

Rn. 281b

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach dem Urteil des BFH BStBl II 1996, 545 liegt auch dann ein geldwerter Vorteil vor, wenn ein angestellter Geschäftsführer unentgeltlich an einer von einem Geschäftspartner seines ArbG veranstalteten und vorwiegend touristisch ausgerichteten Reise teilnimmt. Der Wert des zugewendeten Vorteils ist dann als Arbeitslohn des Geschäftsführers zu erfassen. Schon mit Urteil vom 23.10.1992 (BFH BStBl II 1993, 117) hatte der BFH klargestellt, dass auch Zuwendungen Dritter Arbeitslohn sein können, nämlich dann, wenn der ArbN sie vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den ArbG ansehen muss. Dieses ist immer dann der Fall, wenn der ArbN maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen zwischen seinem ArbG und dem Dritten hat. Es ist somit nicht die subjektive Vorstellung des Zuwendungsempfängers zu beurteilen, sondern nur, ob objektiv die Zuwendung als Frucht der Leistungen für den ArbG angesehen werden muss, vgl BFH BStBl II 1996, 273.

Arbeitslohn kann auch auf einer Schenkung beruhen, vgl BFH BStBl II 1996, 545. Nach § 19 Abs 1 S 2 EStG ist es nämlich gleichgültig, ob auf eine Zuwendung ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Weiterhin ist unerheblich, ob auf Seiten des Schenkers ein Abzug als BA möglich ist. Schon mit Urteil vom 13.12.73 hatte der BFH BStBl II 1974, 210 entschieden, dass Sachgeschenke, die ein Gastwirt in seiner Eigenschaft als bedeutender Bierabnehmer von seiner Brauerei erhält, bei ihm auch dann BE sind, wenn die Brauerei ihre Aufwendungen nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG nicht gewinnmindernd geltend machen kann. Ein Prinzip, dass die Erfassung als Arbeitslohn auf der Geberseite die steuerliche Abziehbarkeit entsprechen müsse, gibt es im LSt-Recht weder dem Grunde noch der Höhe nach.

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