Rn. 68

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Dienstbezüge, die einem Ordensangehörigen für eine Tätigkeit außerhalb des Ordens aufgrund eigener Rechtsbeziehungen zu einem Dritten gewährt werden, sind Arbeitslohn, s BFH BStBl III 1962, 310. Übernimmt aber der Orden selbst die Verpflichtung zur Erbringung entgeltlicher Arbeitsleistungen, ohne dass er ein bestimmtes Ordensmitglied abzustellen hat, so wird dadurch weder ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Ordensmitglied und dem Dritten noch zwischen dem Ordensangehörigen und dem Orden begründet. Die Arbeitsleistung dem Orden gegenüber erfolgt nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, sondern eines familienähnlichen Verhältnisses eigener Art, das auf dem religiösen Gelübde beruht, s BFH BStBl III 1965, 522; 1965, 525.

Wegen der LStPfl eines ostvertriebenen Geistlichen mit den von einer bischöflichen Kasse gezahlten laufenden Bezügen ohne dienstliche Verwendung BFH BStBl III 1951, 80; zur Einschaltung eines Rentamtes als Zahlstelle für Kirchengemeinden s BFH BFH/NV 1986, 492.

Bei der Anstellung weltlicher Personen durch kirchliche Institutionen gelten steuerrechtlich gegenüber anderen ArbN keine Besonderheiten. Bezüge von Diakonieschwestern, die – anders als Diakonissen oder katholische Ordensangehörige – ihre finanzielle Freiheit behalten, zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, FG BdW EFG 1975, 210; das Gleiche gilt für Mitglieder von DRK-Schwesternschaften, s BFH BStBl II 1994, 424.

 

Rn. 69–71

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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