Schrifttum:

E. Schmidt, Zur steuerlichen Behandlung von Studienbeihilfen, FR 1982, 609;

Klatt, "Steuervermeidungskunst" für Kleinverdiener, DStZ 1986, 348;

Dilthey, Hochschulaufwendungen als vorab entstandene WK und BA, FR 1984, 333;

Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Unterhaltszuschüsse" (Dezember 2015), "Studienbeihilfen" (August 2017).

 

Rn. 171

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Unterhaltszuschüsse an Referendare sind Arbeitslohn, nicht steuerfreie Bezüge, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zum Zweck der Ausbildung aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr 11 EStG) gewährt werden, s BFH BStBl III 1955, 14; BStBl II 1972, 251; 1972, 643 und – abschließend – BFH BStBl II 1983, 718 gegen FG Bre EFG 1982, 347. Denn es handelt sich um die Gegenleistung für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Die Referendare schulden auch – im Gegensatz zu BVerwG vom 26.05.1966, VIII C 217/63, Referendarblatt 4/1966 – ihre Arbeitskraft. Ebenso sind Unterhaltsbeihilfen an Rechtspraktikanten der einstufigen Juristenausbildung zu beurteilen, s BFH BStBl II 1985, 465; 1986, 184; aA Schmidt, BB 1983, 1092. Auch die an Finanzanwärter gezahlten Unterhaltszuschüsse sind richtigerweise Arbeitslohn, s BFH BStBl II 1972, 261.

Zu zivilrechtlichen Ausbildungsdienstverhältnissen s BFH BStBl II 1985, 644 mit Kritik von Klatt, DStZ 1986, 348 sowie s Rn 51. Die Rückzahlung von Unterhaltsbeihilfen, die ein privater ArbG im Hinblick auf ein später einzugehendes Dienstverhältnis gewährt, behandelt BFH BStBl III 1965, 11 als negative sonstige Einkünfte; ebenso bei noch nicht begründetem Arbeitsverhältnis E. Schmidt, FR 1982, 609; FG RP EFG 1969, 44; vgl dazu noch DB 1970, 55, wonach die Arbeitslohneigenschaft für Studienbeihilfen bejaht wird von FG Bln, EFG 1969, 528; FG He EFG 1969, 342; FG D'dorf EFG 1968, 347.

BFH BStBl II 1973, 734 bejaht Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 11 EStG für Studienbeihilfen der DBP mit Rücksicht auf späteren Eintritt des Empfängers in den Postdienst; BFH BStBl II 1973, 736 anerkennt dasselbe für die Stipendien der Bundeswehr an Medizinstudenten. Ausbildungsgelder an Lehramtskandidaten sind nach OFD Köln vom 30.07.1976, FR 1976, 560, lstpfl. Dasselbe gilt für die Bezüge eines Anwärters zum Berufsberater durch die BfA, FG BdW EFG 1982, 130 rkr. Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis, so liegt Arbeitslohn vor, RFH RStBl 1932, 854. Voraussetzung ist aber, dass in tatsächlicher Hinsicht das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses oder wenigstens eines Verhältnisses festgestellt wird, aufgrund dessen sich die Bezahlung der Ausbildungs-(Studiums-) kosten als Auswirkungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses darstellen, s BFH BStBl III 1960, 110; BStBl II 1977, 68; FG Köln EFG 1982, 556 rkr. Wird die Studienbeihilfe im Rahmen eines Darlehensvertrages gewährt und bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses das Darlehen erlassen, liegt mE Arbeitslohn vor, aA E. Schmidt, FR 1982, 609.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge