Schrifttum:

Albert/Heitmann, Das überwiegend eigenbetriebliche Interesse als Abgrenzungskriterium des Arbeitslohns, DB 1985, 2524;

Strasser, Annehmlichkeit als Arbeitslohn? FR 1985, 640;

Benner/Bals, Arbeitsentgelt iSd Sozialversicherung und Arbeitslohn iSd Lohnsteuerrechts, BB Beilage 15 zu Heft 34/1985;

Seibold, Aufmerksamkeiten und Leistungsaustausch, UStR 1986, 1;

Offerhaus, Gesetzlose Steuerbefreiungen im LSt-Recht?, in Stolterfoht (Hrsg), Grundfragen des LSt-Rechts, JbDStJG 1986, 117;

Lang, Die Einkünfte des ArbN – Steuerrechtssystematische Grundlegung in Stolterfoht (Hrsg) aaO, JbDStJG 1986, 15, 59;

Wolff-Diepenbrock, Einnahmen und Aufteilung bei Einnahmen, DB 1986, 242;

Reuter, Sachgeschenke bei der LSt, FR 1990, 139;

Reuter, Überzogene LSt bei Sachzuwendungen, StVj 1990, 237;

von Bornhaupt, Zuwendungen an ArbN bei Betriebsveranstaltungen, BB 1992, 2405;

Schuhmann, Lohnbesteuerung bei Sachzuwendungen an ArbN in der Praxis, BuW 1995, 301;

von Bornhaupt, Förderung des Betriebssports durch den ArbG stets lstpfl?, DStZ 1997, 102.

1. Grenzen der Steuerpflicht

a) Gesetzliche Grundlagen

 

Rn. 205

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach § 8 Abs 1 EStG unterliegen der Besteuerung Einnahmen, die im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Einnahmen setzen einen Zufluss von geldwerten Gütern voraus. Das Gesetz nennt in § 8 Abs 2 EStG neben Geld Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge. Sachbezüge, also Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, § 8 Abs 2 EStG. Für die Einnahmen aus Kfz-Gestellung gilt § 8 Abs 2 S 2–5 EStG. Im Einzelnen s Erläut zu § 8 (Pust).

Einnahmen fließen nach § 19 Abs 1 Nr 1 EStG als Arbeitslohn zu, wenn sie "für" eine Beschäftigung im Dienst gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, dh vom ArbG mit dem Ziel der Entlohnung gewährt und vom ArbN als Frucht seiner Dienstleistungen aufgefasst werden, BFH BStBl II 1986, 406; 1986, 868; 1992, 655.

b) Problemfälle

 

Rn. 206

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Schwierigkeiten macht die Lösung derjenigen Fälle, in denen zweifelhaft ist,

  • ob eine Einnahme vorliegt (keine Marktgängigkeit, aufgedrängte Vorteile, Bereicherung auf ideellem Gebiet, keine Möglichkeit den Vorteil weiterzugeben, keine individuelle Zurechenbarkeit eines Vorteils) oder
  • ob der Vorteil für Dienstleistungen eingeräumt wird (kein Bezug zu konkreten Dienstleistungen, Angebot an die Belegschaft als solche) oder
  • wenn sowohl der Zufluss als auch die Veranlassung durch das Dienstverhältnis nicht eindeutig erscheinen.

c) Lösungsansätze

 

Rn. 207

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Diese Grenzfälle wurden von der Rspr bis 1984 unter den Gesichtspunkten "Annehmlichkeit" und "Gelegenheitsgeschenk" abgehandelt, die durch den Begriff des "eigenbetrieblichen Interesses" abgelöst worden sind, s Rn 140–143. Die Bedeutung der Änderung liegt darin, dass nunmehr nicht mehr von der Rspr selbst geschaffene Begriffe wie gesetzliche Tatbestandsmerkmale ausgelegt und weiterentwickelt werden, sondern dass unter dem Aspekt des eigenbetrieblichen Interesses durch Gesamtwürdigung aller Umstände bei Zuwendung eines Vorteils dessen Entgeltcharakter untersucht wird.

Insgesamt ist die Tendenz des BFH erkennbar, zu einer Steuerbarkeit von einzelfallbezogenen Leistungen zu gelangen. Ist eine Zuwendung nach Art, Anlass, Üblichkeit, Wert uä Umständen als Gegenleistung zu werten, so ist sie als Arbeitslohn grds stpfl, soweit nicht eine ausdrückliche Steuerbefreiung eingreift. Damit sind einige bisher steuerfrei belassene Annehmlichkeiten stpfl geworden (vgl zB Essenszuschüsse, BFH BStBl II 1985, 164). Weiterhin betont die neue Rspr stärker das betriebliche Interesse an – nicht einzelfallbezogenen – Belegschaftszuwendungen, s BFH BStBl II 1992, 655.

d) Eigenbetriebliches Interesse und Annehmlichkeits-Rspr

 

Rn. 208

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Obgleich die Rspr das Tatbestandsmerkmal "für" eine Beschäftigung in § 19 Abs 1 Nr 1 EStG nicht mehr gegen den Begriff der Annehmlichkeit abgrenzt, sondern die Veranlassung des Zuflusses durch das individuelle Dienstverhältnis untersucht und stpfl Zuwendungen mit dem Ziel der Entlohnung, die vom ArbN als Frucht seiner Dienstleistung aufgefasst werden, von nicht steuerbaren Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse unterscheidet, kann auf die inzwischen aufgegebene Annehmlichkeits-Rspr zurückgegriffen werden. Denn in der Sache geht es nach wie vor darum, Zuwendungen, die nicht als Bezahlung von Arbeitsleistungen gedacht sind, sondern im weitesten Sinne der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes dienen sollen, nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Mit der Annehmlichkeits-Rspr (zB BFH BStBl II 1977, 99) können weiterhin zwei Fallgruppen von nicht steuerbaren Zuwendungen unterschieden werden, nämlich:

(1) wenn aus der Sicht des ArbN sich der Vorteil lediglich auf die Art und Weise bezieht, in welcher die Arbeitsleistung zu erbringen ist, und wenn nach der Verkehrsanschauung ein objektiver Betrachter diesen Vorteil nicht als individuelle Gegenleistung des ArbG für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des einzelnen ArbN ansehen würde;
(2) wen...

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