Rn. 206

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Schwierigkeiten macht die Lösung derjenigen Fälle, in denen zweifelhaft ist,

  • ob eine Einnahme vorliegt (keine Marktgängigkeit, aufgedrängte Vorteile, Bereicherung auf ideellem Gebiet, keine Möglichkeit den Vorteil weiterzugeben, keine individuelle Zurechenbarkeit eines Vorteils) oder
  • ob der Vorteil für Dienstleistungen eingeräumt wird (kein Bezug zu konkreten Dienstleistungen, Angebot an die Belegschaft als solche) oder
  • wenn sowohl der Zufluss als auch die Veranlassung durch das Dienstverhältnis nicht eindeutig erscheinen.

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