Rn. 420

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Sofern ArbN es nicht bei der im LSt-Abzugsverfahren erhobenen Steuer belassen, ermitteln sie die Einkünfte gemäß § 2 Abs 2 Nr 2 EStG durch Vergleich der Einnahmen mit den WK, dh durch Überschussrechnung. Es bedarf grundsätzlich nur einer Überschussrechnung, auch wenn der StPfl in mehreren Dienstverhältnissen tätig ist oder war, Offerhaus, Anmerkung zu BFH BStBl II 1980, 348. IRd ESt-Veranlagung werden Einnahmen aus einem gleichzeitigen 2. Dienstverhältnis, das grundsätzlich dem Abzug nach LSt-Klasse VI unterliegt, gesondert erfasst; auch s § 38b Rn 22f (Mues).

 

Rn. 421

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Abzug von WK entfällt bei pauschal versteuerten Bezügen, s § 40a Rn 26 (Faltermann).

 

Rn. 422

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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