Rn. 185

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Gemäß § 2 Abs 2 Nr 3 S 4 LStDV kein Arbeitslohn ist die Versicherung des ArbG zur Rückdeckung, bei der der ArbG eine Versorgung aus eigenen Mitteln zusagt, sich aber zur Erfüllung dieser Versorgungszusage durch eine Versicherung deckt, ohne dass der ArbN etwa einen Anspruch aus der Versicherung erhält (vgl RFH RStBl 1942, 561). Nach BFH BStBl III 1957, 289 und FG Münster EFG 1967, 230 rkr müssen zur Anerkennung einer Rückdeckung die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ausreichend bestimmte Versorgungszusagen aus Mitteln des ArbG,
  • Schaffung einer Sicherung zur Gewährleistung der Mittel zur Durchführung der zugesagten Versorgung,
  • die Sicherung muss allein oder überwiegend den Belangen des ArbG zu dienen bestimmt sein.

Wegen Fehlens der letzten Voraussetzung, weil vielmehr die Sicherung vorwiegend den Belangen des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Einmann-GmbH diente, lehnte BFH aaO Rückdeckungsversicherung ab und nahm lstpfl Beiträge an. Das Urteil ist nicht sehr klar, es scheint aber grundsätzlich auch bei einer Versorgungszusage zugunsten des Einmanngesellschafter-Geschäftsführers die Möglichkeit einer Rückdeckungsversicherung anzuerkennen. BFH BB 1955, 341 bejaht das Vorliegen einer Rückdeckung (also nicht Arbeitslohn) in einem Fall, in dem der bisherige Arbeitsvertrag beendet, die bis­herige Versorgung des ArbN durch die Währungsumstellung verloren gegangen und dem ArbN an einer erneuten Sicherstellung gelegen war; hiergegen aber FR 1955, 306, weil der ArbN für sein weiteres Arbeitsverhältnis auf das ihm bisher zustehende Gehalt verzichtet habe und ihm dafür Beiträge an die Versicherungsgesellschaft versprochen worden seien.

Unschädlich für die steuerliche Anerkennung als Rückdeckungsversicherung ist die Verpfändung der Ansprüche aus der Versicherung an den ArbN, da durch ein Pfandrecht keine unmittelbaren Rechte erworben werden, die einen Zugriff auf die Versicherung und die darin angesammelten Vermögenswerte ermöglichen.

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