Rn. 205

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach § 8 Abs 1 EStG unterliegen der Besteuerung Einnahmen, die im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Einnahmen setzen einen Zufluss von geldwerten Gütern voraus. Das Gesetz nennt in § 8 Abs 2 EStG neben Geld Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge. Sachbezüge, also Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, § 8 Abs 2 EStG. Für die Einnahmen aus Kfz-Gestellung gilt § 8 Abs 2 S 2–5 EStG. Im Einzelnen s Erläut zu § 8 (Pust).

Einnahmen fließen nach § 19 Abs 1 Nr 1 EStG als Arbeitslohn zu, wenn sie "für" eine Beschäftigung im Dienst gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, dh vom ArbG mit dem Ziel der Entlohnung gewährt und vom ArbN als Frucht seiner Dienstleistungen aufgefasst werden, BFH BStBl II 1986, 406; 1986, 868; 1992, 655.

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