Rn. 285

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nicht zur Abfärbung führen folgende Fallgestaltungen:

(1) die interprofessionelle Gesellschaft, wenn sich also die Gesellschaft aus Angehörigen verschiedener Berufe zusammensetzt (BFH BStBl II 2009, 642). Bei diesen Gesellschaftern ist allerdings erforderlich, dass jeder Gesellschafter in dem ihm zugewiesenen Arbeitsbereich leitend und eigenverantwortlich ist (BFH BStBl II 1980, 336; 2001, 241). Es muss also nicht jeder Mitunternehmer die Gesamttätigkeit der PersGes leitend und eigenverantwortlich (zu diesen Merkmalen s Rn 240f) betreiben (BFH BStBl II 1989, 727). Es muss auch nicht jedem Gesellschafter von Anfang an ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen sein. Die Aufgabenverteilung kann auch fallweise erfolgen. Ebenso wenig spielt der Umfang der Tätigkeit des einzelnen Gesellschafters eine Rolle oder ob die Gesellschafter qualitativ unterschiedlich eingesetzt sind, zB einem Gesellschafter die Bearbeitung besonders schwieriger Aufgaben obliegt. Zu den Anforderungen bei der Gewinnverteilung s Rn 271 aE),
(2) gewerbliche Sondereinnahmen, die der Gesellschafter durch Tätigkeiten auf eigene Rechnung erzielt (BFH BStBl II 2007, 378; hierzu s § 15 Rn 155 (Bitz);
(3) Leistungen gegenüber Schwestergesellschaften, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie markt- bzw fremdüblich vergütet werden (BFH BStBl II 1987, 816; 2009, 642; BFH/NV 2007, 445). S den Beispielsfall, dass ein an einer interprofessionellen PersGes beteiligter Dipl-Volkswirt die SchwesterPersGes in Bilanzfragen berät. Sind nicht alle Gesellschafter an der gewerblich tätigen Gesellschaft beteiligt, kommt es allein wegen der anteiligen Erfassung der Vergütungen der beteiligten Gesellschafter als Sondervergütungen bei dieser Gesellschaft ebenfalls nicht zur Abfärbung (ebenso Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 189, 190); die Umqualifizierung findet nicht iRd freiberuflich tätigen Gesellschaft statt.
(4) Beteiligung von Ärzten an einer nur kostendeckend arbeitenden Laborgemeinschaft. Arbeitet sie mit Gewinnerzielungsabsicht, ist nach obigen Grundsätzen insb die Frage der Eigenverantwortlichkeit zu prüfen (BMF BStBl I 2009, 398);
(5) das Halten von Anteilen an einer KapGes sowie die bloße Nutzungsüberlassung, zB von medizinischen Großgeräten ohne zusätzliche Dienstleistungen (FinVerw v 02.02.2006, DB 2006, 304).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge