Rn. 57

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Mitarbeiter beim Hörfunk und Fernsehen, die der Anstalt auf Dauer zur Verfügung stehen, sind auch dann ArbN, wenn sie als sog freie Mitarbeiter zur Mitwirkung für jeden Einzelfall auf Honorarbasis verpflichtet werden (BFH BStBl II 1977, 50; BFH/NV 2001, 497; 2009, 1749). Werden sie nur gelegentlich zu bestimmten Produktionen herangezogen, können sie iRd Gesamtwürdigung auch dann als nichtselbstständig anzusehen sein, wenn sie nur auf der Basis von Einzelhonorarverträgen tätig sind (FG RP EFG 1989, 22 rkr, betreffend Rundfunk-Redakteur; FG He EFG 1990, 310 rkr; vgl FinVerw StEK § 19 Nr 276).

Bei künstlerischen Tätigkeiten (Schauspieler, Musiker, Solisten, Sänger, Kapellmeister, Sprecher, Arrangeure, Autoren, Choreographen, Kommentatoren, Komponisten, Quizmaster) ist regelmäßig von nichtselbstständiger Arbeit auszugehen, wenn sich der Künstler für eine gesamte Spielzeit verpflichtet (BFH BStBl II 1971, 22). Verpflichtet er sich lediglich für ein Gastspiel, kann die Gesamtwürdigung des Verhältnisses nach der Rspr Selbstständigkeit ergeben (BFH BStBl II 1973, 636).

Die Typisierungen von BMF BStBl I 1990, 638 haben als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung für die Gerichte (BFH BFH/NV 2009, 394).

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