Rn. 45

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Als selbstständige Tätigkeit behandelt wurde zB

  • die freiwillige schriftstellerische Nebentätigkeit eines angestellten Schriftleiters für seinen ArbG (BFH BStBl III 1955, 153);
  • ebenso für einen WP, der neben seiner unselbstständigen Tätigkeit im Rahmen einer WP-GmbH gelegentlich auch selbstständige Arbeit als WP leistete (BFH BStBl III 1957, 129);
  • die Erfindertätigkeit eines Hochschullehrers (BFH BStBl II 2001, 798);
  • die Gutachtertätigkeit von Ärzten neben nichtselbstständiger Tätigkeit (BFH BStBl II 1985, 293).

Allg kann eine Tätigkeit, die Raum für Initiative und eigene Gestaltung lässt, selbstständig ausgeübt werden (zB Werbedame, BFH BStBl II 1985, 661).

Nichtselbstständigkeit wird angenommen für die Vertretung oder Mitarbeit des Klinikdirektors durch einen nichtselbstständiger Ober-/Chefarzt in einer Klinik bei der Behandlung der Privatpatienten des Klinikdirektors (BFH BStBl III 1953, 142; BStBl II 1980, 321). Entsprechendes kann – muss aber nicht – gelten für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen durch einen Chefarzt; maßgebend ist, ob diese Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Maßgebend ist, ob der Patient den Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus oder dem Arzt abschließt, ggf auch durch wen die Liquidation erfolgt (BFH BStBl II 2006, 94; FG Mchn v 25.06.2015, 15 K 3749/13: nichtselbstständig; hierzu OFD Ffm v 02.05.2013, S 2332 A-98-St 211; ua Schade/Bechtel, DB 2006, 358: Seibert, GStB 2006, 361; s aber FG RP DStRE 2009, 585, selbstständig; hierzu Vollmer, DStRE 2009, 588).

Auch bei Aushilfskräften, die einfache Arbeiten verrichten (BFH BStBl III 1966, 57) wird idR Nichtselbstständigkeit angenommen; ebenso bei unklarer Trennung der Tätigkeiten (BFH BStBl II 1981, 448). S im Übrigen die folgenden Fallgruppen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge