Rn. 277

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der Hauptanwendungsfall der Abfärberegelung ist die Erbringung freiberuflicher und trennbarer gewerblicher Leistungen durch die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (die PersGes selbst).

 

Beispiele:

  • BFH BStBl II 1979, 574: Tierärzte mit trennbarer Medikamentenabgabe;
  • BFH BStBl II 1995, 171: stille Beteiligung an freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit eines Einzelunternehmers;
  • BFH BStBl II 1998, 254: Arzt-Ehegatten-GbR mit Betriebsaufspaltung;
  • BFH BStBl II 1998, 603: Augenärzte und Verkauf von Kontaktlinsen;
  • BFH BStBl II 2002, 210: Kameramann und Tontechniker lassen ihre Arbeit durch Dritte gestalten;
  • BFH BStBl II 2007, 266: WP-Gesellschaft als Treuhänderin bei Immobilienfonds;
  • BFH BFH/NV 1986, 79: Tanzschule und Getränkeverkauf;
  • BFH BFH/NV 1987, 156: Probenahme von Erzen und chemische Analyse;
  • BFH BFH/NV 1994, 89: Marktforschung-GbR mit freiberufsfremden Leistungen;
  • BFH BFH/NV 1995, 210: Restauratoren-GbR mit nicht nur freiberuflichen Leistungen;
  • BFH BFH/NV 1997, 25: Übersetzungsbüro mit Subunternehmern für nicht beherrschte Sprachen.
  • BFH BStBl II 2016, 381: Arzt-GbR mit einer eigenverantwortlich tätigen Nicht-Mitunternehmerin;
  • BFH BStBl II 2019, 580 (zu FG Sachsen EFG 2016, 13 41): Ingenieur-GbR, bei der die Mitunternehmer nur 1/7 der Prüfaufträge selbst und Angestellte 6/7 selbstständig erledigen (ähnlich FG Köln EFG 2014, 1575, nachgehend BFH BFH/NV 2015, 1587).
 

Rn. 278

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Auch die gewerbliche Tätigkeit nur eines Gesellschafters für Rechnung der Gesellschaft kann zur Abfärbung führen, und zwar auch dann, wenn es sich um einen Berufsangehörigen handelt. Das ist dann der Fall, wenn er iRd Gesamttätigkeit der Gesellschaft Aufträge gewerblicher Natur ausführt. Allerdings gelten für seine Tätigkeiten ebenfalls die Grundsätze nach s Rn 276. Dh, sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie wegen sachlicher Verflechtung einheitlich zu beurteilen sind. Ist dies nicht der Fall, dann infizieren die gewerblichen Tätigkeiten die Gesamttätigkeit der Gesellschaft (vgl BFH BStBl II 1989, 797, ein StB übt Treuhandtätigkeiten aus; BFH BStBl II 1995, 171 zur Treuhandtätigkeit des Inhabers des Unternehmens einer stillen Gesellschaft). Ist eine einheitliche Betrachtung geboten, dann kommt es zur Abfärbung nur, wenn seine Tätigkeit durch deren gewerbliche Anteile geprägt wird, wie im Fall der (im Wesentlichen überholten Unterscheidung der) Herstellung von Anwender- und Systemsoftware (BFH BStBl II 1993, 324).

 

Rn. 279

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Beteiligung der freiberuflich tätigen PersGes an einer gewerblich tätigen Untergesellschaft wird ebenfalls von der Abfärberegelung erfasst (zu den Einzelheiten s § 15 Rn 162b (Bitz)).

 

Rn. 280

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Auch bei einer Betriebsaufspaltung kann die Abfärbewirkung eintreten. S hierzu § 15 Rn 162c (Bitz).

 

Rn. 281–284

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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